Art. 1 | Sinn und Zweck | |
Der Vorstand des TV Uster erlässt dieses Reglement für die Ernennung von Ehrenmitgliedern. | ||
Art. 2 | Zuständigkeit | |
Der Vorstand nimmt schriftlich begründete Vorschläge von Mitgliedern entgegen. Die Antragstellung an die GV erfolgt durch den Vorstand. Die definitive Ernennung der Ehrenmitglieder liegt in der Kompetenz der GV. | ||
Art 3. | Kriterien für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft | |
Art 3.1 | Allgemeines | |
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich ausserordentliche Verdienste und Anerkennung im Dienste des TV Uster erworben hat. Die Ehrung erfolgt in der Regel nach Beendigung der aktiven Tätigkeit. | ||
Art 3.2 | Mitgliedschaft | |
Die vorgeschlagene Person muss mindestens 20 Jahre Mitglied im Verein sein und mindestens 10 Jahre ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein vorweisen. Abweichend davon kann die GV auf Vorschlag der Vorstandschaft in Grenzfällen oder Aufgrund besonderer Verdienste einer Persönlichkeit die Ehrenmitgliedschaft verleihen. | ||
Art 4. | Administratives | |
Vorschläge sind dem Vorstand bis spätestens 30. September einzureichen. | ||
Art 5. | Ehrung | |
Die Kandidatinnen und Kandidaten, die der GV als Ehrenmitglied beantragt werden, müssen durch den Vorstand schriftlich benachrichtigt und zur Teilnahme an der GV eingeladen werden. | ||
Art 6. | Aberkennung von Ehrungen | |
Alle Ehrungen des TV Uster können wegen Vergehen, die bei einem Mitglied den Ausschluss zur Folge haben würden, mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung widerrufen werden. | ||
Art 7. | Schlussbestimmungen und Inkraftsetzung | |
Dieses Reglement wird an der Vorstandssitzung vom 17.12.2008 in Kraft gesetzt. | ||
Für den TV Uster | ||
Der Präsident: | ||
Andy Rüegg | ||
Der Aktuar: | ||
Reto Spillmann |